Grundsteuer A

Land- und Forstwirtschaft und die Hauptfeststellung 2029

Eigene Ländermodelle betreffen das Grundvermögen. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird bundesweit einheitlich bewertet – mit neuem Stichtag 1. Januar 2029.

Stand: 1. Februar 2026

Der Kernpunkt

Auch in Flächenländern wie Bayern, die für Wohn- und Geschäftsgrundstücke ein eigenes Flächenmodell anwenden, folgt die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der bundesgesetzlichen Systematik. Damit gilt der Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2029 hier ebenfalls.

Was typischerweise geprüft wird

  • Flächen je Nutzung: Ackerland, Grünland, forstwirtschaftliche Nutzung, Sonderkulturen, Unland.
  • Ertragsmesszahlen und Bewertungsfaktoren der einzelnen Flächen.
  • Hofstelle und Wirtschaftsgebäude, Zuschläge für Tierbestände.
  • Abgrenzung zum Grundvermögen: Wohnhaus des Betriebsinhabers gehört regelmäßig nicht zum Betrieb.
  • Verpachtete Flächen, Flächenzugänge und -abgänge, Nutzungsänderungen.

Warum jetzt und nicht 2028

Betriebsflächen verändern sich ständig: Zupachtungen, Tauschringe, Aufforstung, Umwandlung von Grünland. Jede dieser Änderungen ist bereits heute anzeigepflichtig – in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres. Anlässe und Fristen. Wer die Flächenakte laufend pflegt, hat 2029 eine Datenbasis statt einer Rekonstruktion.

Grenzen unseres Werkzeugs

Der Assistent erfasst LuF-Fälle als eigene Objektart und liefert Checkliste, Fristen und Dokumentenakte. Eine vollständige Betriebsbewertung mit Ertragsmesszahlen je Flurstück ersetzt er nicht – dafür arbeiten wir mit landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen zusammen.

Flächenänderungen erfassen

Der Assistent listet anzeigepflichtige Änderungen seit dem 1.1.2022 und legt Fristen in Ihre Objektakte.

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