Leistungsgrenzen

Haftungsausschluss

Damit klar ist, worauf Sie sich verlassen können – und worauf nicht.

Stand: 1. Februar 2026

Information, keine Beratung im Einzelfall

Die Inhalte dieser Seiten sind allgemeine Informationen zum Grundsteuerrecht. Sie berücksichtigen nicht die Besonderheiten Ihres Einzelfalls und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Eine Haftung für Entscheidungen, die allein auf diesen Informationen beruhen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Rechner: Schätzung, kein Bescheid

Unsere Rechner arbeiten mit vereinfachten Annahmen und den von Ihnen eingegebenen Werten. Ergebnisse sind Größenordnungen zur Einordnung. Sie sind kein Feststellungsbescheid, kein Messbetragsbescheid und keine Berechnung der Gemeinde. Abweichungen zum amtlichen Ergebnis sind normal, insbesondere bei Denkmälern, gemischter Nutzung, Erbbaurechten, Sonderkulturen und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.

Aktuelle Version der Rechenlogik: 2026.01.

Kein Verkehrswertgutachten

Die Ampel zum niedrigeren gemeinen Wert schätzt, ob die Schwelle von 40 % beziehungsweise 30 % erreichbar erscheint. Sie ersetzt kein Gutachten. Als Nachweis anerkannt sind nur Gutachten von Gutachterausschüssen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Personen sowie Kaufpreise im gesetzlich vorgesehenen Zeitfenster. Mehr dazu.

Keine Steuerberatung

Das Ausfüllen und Übermitteln von Erklärungen, Anzeigen und Rechtsbehelfen für andere ist Steuerberatung nach § 3 StBerG. Wir erbringen sie nicht; solche Leistungen erfolgen ausschließlich über kooperierende Berufsträger, die Ihnen gegenüber selbst verantwortlich sind.

Stand der Rechtslage und Fristen

Fristangaben nennen den Regelfall, insbesondere den 31. März des Folgejahres bei Änderungsanzeigen. Abweichende Länderregelungen, Fristverlängerungen und Einzelfallverfügungen sind möglich. Maßgeblich ist immer die Mitteilung Ihres Finanzamts. Unsere Fristerinnerungen sind ein Service ohne Gewähr für Zugang und Zeitpunkt.

Verfassungsrechtliche Entwicklung

Zur Grundsteuerbewertung sind Verfahren vor Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgericht möglich beziehungsweise anhängig. Änderungen der Rechtslage können Inhalte und Rechenergebnisse dieser Seiten überholen.

Externe Links

Für Inhalte verlinkter Seiten, etwa BMF, ELSTER oder Gesetzestexte, sind deren Betreiber verantwortlich.